in Verbindung mit der Tatsache, dass die fragliche Verrechnung konzerninterner Forderungen über Jahre hinweg von den beteiligten Gruppengesellschaften betrieben wurde. Ferner finden zur Ermöglichung der beschriebenen konzernweiten Verrechnung bzw. zentralen Verbuchung konzerninterner Forderungen im zwischen den Gruppengesellschaften vorliegenden Mehrparteienverhältnis jeweils zunächst Novationen der betreffenden, zunächst bilateralen konzerninternen Verträge (im Falle eines Kaufvertrags: Verkäufer-Käufer) statt, wodurch diese durch zwei neue Verträge (Verkäufer-zentrale Abrechnungsstelle, zentrale Abrechnungsstelle-Käufer) ersetzt werden, in deren aller Mitte die