Entscheidend für das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses ist das Vorhandensein eines Vertragswillens der Parteien, eine Vielzahl gegenseitiger Ansprüche durch eine einzige Forderung, den Saldo, ersetzen zu wollen (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 4). Ein solcher Vertragswille ist in casu – bei bewiesener Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin – zu bejahen, denn er ergibt sich aus der Konzernweisung 18/96 vom 17. Oktober 1996 (act. 30/1, vgl. dort insbesondere Ziff. 4 sowie den letzten Abschnitt) in Verbindung mit der Tatsache, dass die fragliche Verrechnung konzerninterner Forderungen über Jahre hinweg von den beteiligten Gruppengesellschaften betrieben wurde.