___ AG nicht der Fall sei. Sie (die Beklagte) sei an den behaupteten, unter den Gesellschaften der X.______-Gruppe abgeschlossenen Rechtsgeschäften nicht beteiligt gewesen, mithin mit diesen in keinem Rechtsverhältnis gestanden. | | c) | Dem kann nicht gefolgt werden. Entscheidend für das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses ist das Vorhandensein eines Vertragswillens der Parteien, eine Vielzahl gegenseitiger Ansprüche durch eine einzige Forderung, den Saldo, ersetzen zu wollen (Gabriel, BSK OR I, Art.