O., S. 90). Die nach Darstellung der Nebenintervenientin von den Gruppengesellschaften an die Beklagte erteilten Aufträge zur Vornahme konzerninterner Verrechnungen und Verbuchungen auf ihrem Kontokorrent beinhalten zudem auch ein girovertragsähnliches Element. | | b) | Die Beklagte wendet ein (act. 40 Rz. 373-375), es liege in casu konzeptionell keine Ausgangskonstellation vor, welche überhaupt eine Kontokorrentabrede erlauben würde. Denn ein Kontokorrent setze vorbestehende wechselseitige Ansprüche voraus, was im hier interessierenden Verhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin, der V.______ AG bzw. der U.______ AG nicht der Fall sei.