2. | a) Aufgrund der bei der Beklagten geführten Verrechnungskonten weist das unter den beteiligten Gesellschaften der X.______-Gruppe bestehende Vertragsverhältnis ferner Ähnlichkeiten zu einem Kontokorrentkreditverhältnis auf, wobei ein beidseitiges Kreditverhältnis besteht, da Schuldner- und Gläubigerposition von einer Abrechnungsperiode zur nächsten wechseln können (vgl. auch – in Bezug auf das Cash Pooling, nicht aber das Konzernclearing – Jagmetti, a.a.O., S. 90).