O., S. 94). Nachdem die Beklagte diese Rolle als zentrale Abrechnungsstelle – nach Darstellung der Nebenintervenientin – über viele Jahre hinweg ausgeübt und somit zumindest konkludent akzeptiert hat, lässt sich dabei entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 344, 373) nicht sagen, sie hätte hierfür gleichsam willenlos bzw. zwangsweise „herhalten“ müssen (vgl. auch hinten, E. V.G.). | |