30/1), Konten für die beteiligten Gruppengesellschaften zu führen, die konzerninternen Transaktionen respektive die dabei entstehenden Forderungen bzw. Schulden in diesen Konten einzusetzen, darüber im Sinne einer laufenden Rechnung (vgl. Jagmetti, a.a.O., S. 77 f.) abzurechnen sowie die einzelnen Netto-Netto-Salden zu ziehen und auf den entsprechenden Nettoguthaben bzw. -schulden gruppeninterne Soll- bzw. Habenszinsen zu berechnen. Damit liegt auch ein auftragsrechtliches Element vor (vgl. auch Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 3; Jagmetti, a.a.O., S. 94).