insofern zutreffend die Nebenintervenientin in act. 28 Rz. 14 f.). Die Beklagte wird dabei – abgesehen davon, dass sie wie andere Gruppengesellschaften bezüglich ihrer konzerninternen Forderungen ebenfalls am Konzernclearing teilnimmt – als zentrale Abrechnungsstelle eingeschaltet (vgl. nur die Bezeichnung „C.______-Kontokorrent“, act. 30/1). Sie hat sich verpflichtet (vgl. v.a. act. 30/1), Konten für die beteiligten Gruppengesellschaften zu führen, die konzerninternen Transaktionen respektive die dabei entstehenden Forderungen bzw. Schulden in diesen Konten einzusetzen, darüber im Sinne einer laufenden Rechnung (vgl. Jagmetti, a.a.