Zellweger-Gutknecht, BK OR, Art. 120 N 304 ff. m.w.H.), wonach alle Gruppengesellschaften erstens verpflichtet und berechtigt sind, untereinander alle gegenseitigen, gruppeninternen Forderungen zu verrechnen und Leistungen anzurechnen und zweitens sich verpflichten, ihre so entstehenden Nettoguthaben gegen die Summe ihrer Nettoverbindlichkeiten zu verrechnen, womit Netto-Netto-Salden entstehen (multilaterales Netting, vgl. soeben, E. V.E.1b-c; insofern zutreffend die Nebenintervenientin in act.