Diese sowie die Bezüge und Rückzahlungen werden im Kontokorrent verbucht. Unter Umständen wird sodann der Wert der Kreditmöglichkeit als solcher durch eine – unabhängig von der effektiven Beanspruchung des Kredits geschuldeten – Bereitstellungsgebühr abgegolten. Beim Kontokorrentkreditvertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis, auf den vorab Darlehensrecht zur Anwendung gelangt (zum Ganzen: Jagmetti, a.a.O., S. 82 ff. m.w.H.). | |