3. | Im Verkehr zwischen einer Geschäftsbank und deren Kunden wird bei Eröffnung eines Bankkontos in der Regel zusammen mit dem Kontokorrentvertrag stillschweigend ein Girovertrag abgeschlossen. In einem Girovertrag verpflichtet sich die Bank gegenüber ihrem Kunden, gegen Entgelt den bargeldlosen Zahlungsverkehr für ihn abzuwickeln, d.h. Zahlungsaufträge des Kunden auszuführen und eingehende Überweisungen entgegenzunehmen sowie seinem Konto gutzuschreiben. Der Girovertrag untersteht den Bestimmungen des Auftragsrechts, wobei die einzelnen Überweisungsaufträge Weisungen im Sinne von Art. 397 OR darstellen, mit denen der Girovertrag konkretisiert wird (zum Ganzen: Jagmetti, a.a.O., S. 81 f.