Indes kann mittels Novation keine neue Schuld geschaffen werden, falls die novierten Forderungen in Wirklichkeit gar nicht bestanden haben. Die Anerkennung des Kontokorrentsaldos beinhaltet jedoch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR und führt somit zu einer Beweislastumkehr: Wer den zuvor anerkannten Saldo bestreiten will, hat dessen Unrichtigkeit zu beweisen. Zudem verzichten die Parteien mit der Anerkennung des Kontokorrentsaldos auf die Geltendmachung bereits bekannter Willensmängel sowie streitiger oder ungewisser, aber nicht ausdrücklich vorbehaltener Einreden (Jagmetti, a.a.O., S. 78 f.; Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 13; Killias/Wiget, CHK, Art.