Ausgelöst wird die Neuerungswirkung mit der beidseitigen Anerkennung der Saldoforderung, der Eintritt der Neuerungswirkung geschieht aber rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode. Die Saldoforderung entsteht also rückwirkend auf diesen Zeitpunkt als neue Obligation. In einem fortgesetzten Kontokorrentverhältnis wird nun die novierte Saldoforderung als erster Posten der neuen Rechnungsperiode in das Kontokorrent eingesetzt und erfährt das beschriebene Schicksal einer ins Kontokorrent eingesetzten Forderung (Jagmetti, a.a.O., S. 78 f.; Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 14; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 9; Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 57 ff., je m.w.H.). | | e) |