Die Parteien können für sie einen spezifischen Rechtsgrund vereinbaren, also beispielsweise festlegen, die novierte Saldoforderung sei aus Darlehen geschuldet. Ist kein Parteiwille erkennbar, ist sie als „Schuld aus Kontokorrent" zu qualifizieren. Die neue Saldoforderung stellt einen selbständigen Klagegrund dar und hat eigene Modalitäten sowie Nebenrechte, sodass bspw. die Verjährungsfristen der bisherigen Forderungen nicht mehr massgebend sind. Ausgelöst wird die Neuerungswirkung mit der beidseitigen Anerkennung der Saldoforderung, der Eintritt der Neuerungswirkung geschieht aber rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode.