Seitens des Kontoinhabers kann die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos gegenüber der rechnungsführenden Partei (ebenfalls) auch durch einen Vertreter sowie ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Saldoanerkennung liegt bei Unterlassen eines Einspruchs gegen den mitgeteilten Saldo während der Frist vor, innert der ein Widerspruch zu erwarten ist, auch wenn stillschweigende Anerkennung nicht vereinbart wurde (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 12; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 7, je m.w.H.).