BGE 104 II 190, E. 2a, je m.w.H.). Die Art und Weise sowie der Zeitpunkt der Saldomitteilung ergeben sich aus den entsprechenden Verabredungen der Parteien bzw. mangels solcher aus der Verkehrsübung (Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 28). Seitens des Kontoinhabers kann die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos gegenüber der rechnungsführenden Partei (ebenfalls) auch durch einen Vertreter sowie ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.