| | c) | Anders als im Allgemeinen (vgl. Art. 116 Abs. 1 OR) ist im Kontokorrentverhältnis eine Novation anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und von beiden Parteien anerkannt wird (Art 117 Abs. 2 OR). Wenn die rechnungsführende Partei dem Kontoinhaber vorbehaltlos Saldomeldungen zukommen lässt, ist nach Treu und Glauben – unabhängig davon, ob sie aufgrund der vorgenommenen Verrechnung Gläubigerin oder Schuldnerin der Saldoforderung ist – von einer Anerkennung des Saldos durch sie und einer Offerte zur Anerkennung desselben auszugehen (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 11; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 7; Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 26; BGE 104 II 190, E. 2a, je m.w.H.).