BGE 100 III 79, E. 3; vgl. auch die Hinweise bei Jagmetti, a.a.O., S. 76; zum sog. faktischen Kontokorrentverhältnis vgl. Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 2; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 4). Durch die Verrechnung gehen die sich gegenüberstehenden Forderungen bis zur Höhe des Saldos unter. | | b) | Eine der Parteien oder ein Dritter (z.B. ein Treuhänder) führt das Konto, d.h. die nach Haben und Soll geführte Rechnung über die gegenseitigen Forderungen. Die Pflicht zur Kontoführung besteht dabei aufgrund eines Auftragsverhältnisses (Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 17). | | c) | Anders als im Allgemeinen (vgl. Art.