Es liegt dabei eine Multilateralabrede vor, wonach erstens alle Teilnehmer darauf verzichten, über die erfassten Forderungen inskünftig anderweitig zu verfügen, zweitens ihre bilateralen Forderungen verrechnen und Leistungen anrechnen und drittens jede Partei ihr gesamtes Nettoguthaben gegen die Summe ihrer Nettoverbindlichkeiten (trotz fehlender Gegenseitigkeit) verrechnet, soweit sich die Beträge decken. Auf diese Weise ergibt sich der sog. Netto-Netto-Saldo (vgl. Vollrath, Die Endgültigkeit bargeldloser Zahlungen: zivilrechtliche Gestaltungsvorgaben für grenzüberschreitende Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Berlin 1997, S. 172 ff.). | | c) |