möglich ist dabei auch der Abschluss von Skontrationsverträgen, womit ein besonderer Skontrationsverband mit Skontrationszwang und ein besonderes Skontrationsverhältnis begründet wird). Es liegt dabei eine Multilateralabrede vor, wonach erstens alle Teilnehmer darauf verzichten, über die erfassten Forderungen inskünftig anderweitig zu verfügen, zweitens ihre bilateralen Forderungen verrechnen und Leistungen anrechnen und drittens jede Partei ihr gesamtes Nettoguthaben gegen die Summe ihrer Nettoverbindlichkeiten (trotz fehlender Gegenseitigkeit) verrechnet, soweit sich die Beträge decken.