120 Abs. 1 OR) verzichtet, was zulässig ist (Peter, BSK OR I, Art. 120 N 6, 9), erlöschen die davon erfassten Obligationen durch sog. Skontration (vgl. Becker, BK Art. 1-183 OR, Bern 1945, Vorbem. zu Art. 120-126 N 11, wonach bei der Skontration durch Delegation und Zession eine Substitution von Schuldnern und Gläubigern hergestellt wird, die die Verrechnung ermöglichen soll; möglich ist dabei auch der Abschluss von Skontrationsverträgen, womit ein besonderer Skontrationsverband mit Skontrationszwang und ein besonderes Skontrationsverhältnis begründet wird).