In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff „Netting“ gebräuchlich. Er wird für verschiedene Vorgänge verwendet, welche grob gesagt alle darauf abzielen, mehrere Bruttobeträge in einen einzigen Nettobetrag zu überführen, insbesondere um Transaktionskosten zu senken (Zellweger-Gutknecht, BK OR, Art. 120 N 319 m.w.H., auch betreffend Begriffsabgrenzung Netting - Clearing sowie zu den drei typischen Formen des Nettings [Zahlungsnetting, Novationsnetting, Liquidationsnetting]). Wird ein Nettingvertrag zwischen mehr als zwei Parteien abgeschlossen (multilaterales Netting), also auf das verrechnungsrechtliche Gegenseitigkeitserfordernis (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR)