1. | a) Werden durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, sodass ein Konzern entsteht (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 24 N 35 ff.), so können im Rahmen dieser Leitung u.a. Verrechnungsverträge eingesetzt werden. Geschieht dies im Innenverhältnis zu anderen Gesellschaften des Konzerns, liegt eine sog. interne Konzernverrechnung im Rahmen eines zentralisierten Konzernfinanzmanagements vor (Berger, Der Aufrechnungsvertrag, Tübingen 1996, S. 42 ff.).