_ AG erfolgt; act. 72 Rz. 7, wonach es die Buchhaltungsabteilung der Beklagten gewesen sei, welche die monatlichen Kontoauszüge erstellt habe; dies ergibt sich indes implizit bereits aus act. 28 Rz. 18, wonach die Beklagte in ihrer Buchhaltung für jede Konzerngesellschaft ein separates Kontokorrentkonto geführt habe). | | c) | Auf diese Weise hat sich betreffend Funktionsweise des Cash Managements in der X.______-Gruppe insgesamt der oben wiedergegebene Tatsachenvortrag der Nebenintervenientin ergeben. Dieser ist hinreichend klar und umfassend, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann.