Erstellung von Monatsauszügen aus den Kontokorrentkonten durch die Beklagte sowie Zustellung derselben an die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG; Prüfung, Abstimmung und Anerkennung der Salden durch die soeben genannten Gesellschaften; Beendigung des Cash Managements. | | b) | Daraufhin brachte die Nebenintervenientin in ihrer Replik (act. 72) hinsichtlich dieser Sachverhaltspunkte verschiedene Präzisierungen an (vgl. u.a. act. 72 Rz. 15, die Kontrolle und Bearbeitung der Kontoauszüge sei durch die Buchhalter der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG erfolgt;