2. | Betreffend das Novenrecht kann auf die vorne (E. II.E.) angestellten Erwägungen verwiesen werden. Sämtliche der soeben (E. V.B.) wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen sowie die dazugehörigen Beweisofferten der Nebenintervenientin sind zu berücksichtigen, da diese entweder in deren Klagebegründung (act. 28) oder in deren Replik (act. 72), mithin nicht verspätet, erfolgten. Ohnehin enthält die Replik (act. 72) nur wenige neue, in der Klagebegründung (act. 28) noch nicht – zumindest implizit – vorgebrachte Behauptungen und Beweisofferten (vgl. auch sogleich, E. V.D.3b). | |