2. | Diese den Sachverhalt beschlagenden beklagtischen Bestreitungen werden – wie bereits erwähnt (E. V.A.2.) – nachfolgend einstweilen ausgeblendet und stattdessen wird die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin einstweilen als bewiesen vorausgesetzt. Daneben brachte die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften (act. 40, 60, 92) aber auch einige Einwendungen vertragsrechtlicher Art gegen das Klagefundament der Nebenintervenientin vor. Auf diese wird im Folgenden eingegangen. | | | D. Novenrecht und Substantiierung | | | |