Weiter treffe es nicht zu, dass sie in Bezug auf die soeben genannten drei Gesellschaften monatlich Auszüge aus den Kontokorrentkonten erstellt und monatlich solche Auszüge diesen Gesellschaften zugestellt habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet auch, dass diese Gesellschaften die jeweiligen Salden geprüft, abgestimmt, gezogen und anerkannt sowie die angeblich anerkannten Kontoauszüge in ihren jeweiligen Buchhaltungen abgelegt haben. Es liege keine einzige unterzeichnete Saldobestätigung im Recht, obwohl es in Konzernverbunden üblich sei, schriftliche Saldobestätigungen einzuholen. | |