So habe die für das Cash Management verantwortliche W.______ AG im Falle, dass eine Gruppengesellschaft Geld an den bei ihr geführten Cash Pool überwiesen habe, die Beklagte angewiesen, diesen Betrag dem Kontokorrent der betreffenden Gruppengesellschaft gutzuschreiben und ihrem Kontokorrent zu belasten. Bei umgekehrtem Geldfluss sei die Verbuchung in entgegengesetzter Richtung erfolgt. | | | C. Vorbringen der Beklagten | | | | Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Nebenintervenientin, der V.______ AG sowie der U.______ AG je ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, Saldoziehungen vorlägen und Novationen eingetreten seien (act. 40 Rz. 81-85, 153, 356 ff.;