5. | Die zweite Komponente des bei der X.______-Gruppe betriebenen Forderungs- und Cash Managements, das Cash Pooling, beschreibt die Nebenintervenientin wie folgt (act. 28 Rz. 23 ff.; act. 72 Rz. 257): Die einzelnen Gruppengesellschaften seien von QX.______ laufend angewiesen worden, überschüssige Liquidität an die W.______ AG oder teilweise an die Beklagte zu überweisen. Die sich so ergebenden Forderungen seien sodann ebenfalls auf den bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten verbucht worden (vgl. soeben, E. V.B.1.). So habe die für das Cash Management verantwortliche W.____