Dieses per 30. November 2003 bestehende Guthaben zugunsten der Nebenintervenientin habe sich bis am 5. Dezember 2003, dem Datum der Gewährung der provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte, aufgrund von fünf von anderen Gruppengesellschaften erhaltenen, über das Kontokorrentkonto bei der Beklagten verbuchten Zahlungen um CHF 600‘000.– auf CHF 104‘494‘262.53 reduziert. Bei der V.______ AG habe deren entsprechendes Kontokorrentguthaben bei der Beklagten per 30. November 2003, dem Datum, an welchem letztmals der Saldo gezogen worden sei und eine Novation stattgefunden habe, CHF 43‘905‘773.74 betragen.