Per 30. November 2003 habe bei der Nebenintervenientin der Saldo des betreffenden Kontokorrentkontos zu ihren Gunsten gegenüber der Beklagten CHF 105‘094‘262.53 betragen. Dieses per 30. November 2003 bestehende Guthaben zugunsten der Nebenintervenientin habe sich bis am 5. Dezember 2003, dem Datum der Gewährung der provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte, aufgrund von fünf von anderen Gruppengesellschaften erhaltenen, über das Kontokorrentkonto bei der Beklagten verbuchten Zahlungen um CHF 600‘000.– auf CHF 104‘494‘262.53 reduziert.