4. | Mit Eröffnung der Nachlass- und Konkursverfahren über die verschiedenen Gesellschaften der X.______-Gruppe sei – so die Nebenintervenientin weiter – das von der Beklagten bis zur Nachlassstundung für die X.______-Gruppe ausgeübte Cash Pooling (gemeint: Konzernclearing) beendet worden. Per 30. November 2003 habe bei der Nebenintervenientin der Saldo des betreffenden Kontokorrentkontos zu ihren Gunsten gegenüber der Beklagten CHF 105‘094‘262.53 betragen.