Somit habe die Beklagte erhebliche Zinserträge erzielt. Deren genaue Höhe könne sie (die Nebenintervenientin) ohne Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen der Beklagten für die Jahre 1993 bis 2003 (Kontoauszüge aller von der Beklagten geführter Kontokorrentkonten für die einzelnen Gesellschaften der X.______-Gruppe) nicht eruieren, weshalb sie deren Edition durch die Beklagte beantrage. Darüber hinaus habe die Beklagte als Holdinggesellschaft mit ihren Beteiligungen von den Vorteilen des zentralen Cash- und Liquiditätsmanagements, das im Interesse aller Gesellschaften der X.______-Gruppe gelegen habe, profitiert. | |