3. | Für ihren Aufwand und ihr Risiko sei die Beklagte angemessen entschädigt worden. Dies, indem sie einen substantiellen Ertrag aus der Zinsdifferenz zwischen der Verzinsung ihrer Aktivguthaben und der Verzinsung der Verbindlichkeiten aus dem Konzernclearing erzielt habe. Beispielsweise habe die Beklagte im Jahre 1996 auf dem Kontokorrentkonto der Nebenintervenientin einen Sollzins von 5.75 % p.a. und einen Habenzins von 3.75 % p.a. und im Jahre 1993 auf dem Kontokorrentkonto der U.______ AG einen Sollzins von 7.5 % p.a. sowie einen Habenzins von 5.5 % p.a. berechnet. Bis ins Jahr 2003 hätten entsprechende Zinsdifferenzen bestanden. Somit habe die Beklagte erhebliche Zinserträge erzielt.