Deren Buchhalter hätten sie zeitnah anhand ihrer eigenen Unterlagen geprüft, bearbeitet und in ihren Buchhaltungen abgelegt. Durch die von der Beklagten monatlich getätigte Saldoziehung auf den Kontokorrentkonten und die gegenseitige Abstimmung der Salden zwischen der Beklagten und den angeschlossenen Gesellschaften seien allfällige, in Einzelfällen aufgetretene Differenzen umgehend festgestellt und bereinigt worden. Die von der Beklagten ausgewiesenen Salden seien aufgrund dieser monatlichen Überprüfung und Genehmigung der Kontoauszüge durch die X.______-Gesellschaften ausdrücklich, mindestens aber stillschweigend, anerkannt worden, wobei es keiner formellen Genehmigung jedes einzelnen