Nach Gutschrift oder Belastung der Zinsen habe die Buchhaltungsabteilung der Beklagten auf den Kontokorrentkonten jeweils den Saldo gezogen. Die entsprechenden monatlichen Kontoauszüge habe die Beklagte den Buchhaltungsabteilungen der X.______-Gesellschaften, hier konkret relevant der Nebenintervenientin bzw. der V.______ AG und der U.______ AG, als Kontoinhaber zur Kontrolle zugestellt. Deren Buchhalter hätten sie zeitnah anhand ihrer eigenen Unterlagen geprüft, bearbeitet und in ihren Buchhaltungen abgelegt.