2. | Zu den bei ihr geführten Konten habe die Buchhaltungsabteilung der Beklagten im Auftrag ihrer damaligen Organe, welche für den Aufbau und den Betrieb des Konzernclearings verantwortlich gewesen seien und davon Kenntnis gehabt hätten, monatlich Auszüge erstellt. In diesen Auszügen habe sie den Zins für den entsprechenden Monat berechnet und den Kontokorrentkonten belastet oder gutgeschrieben. Nach Gutschrift oder Belastung der Zinsen habe die Buchhaltungsabteilung der Beklagten auf den Kontokorrentkonten jeweils den Saldo gezogen.