Die Beklagte habe somit wie eine Bank Zahlungsanweisungen einzelner X.______-Gesellschaften zu Gunsten anderer X.______-Gesellschaften entgegengenommen und die Überweisungsbeträge jeweils den Konten der Auftraggeber belastet sowie den Konten der Begünstigten gutgeschrieben. Dabei halte die vom 17. Oktober 1996 datierende Konzernweisung (act. 30/1, vgl. auch vorne, E. III.2.) bloss fest, was bereits vor Erlass derselben in der X.______-Gruppe seit Jahren praktiziert worden sei. Über das bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonto der Nebenintervenientin seien vom 1. Juli 1996 bis 5. Dezember 2003 insgesamt 712 Transaktionen und über jenes der V.____