Ausnahmsweise seien einzelne Verbuchungen auch auf Anweisung (verstanden in einem weiten Sinn) der jeweiligen Gläubigerin erfolgt, in jedem Fall aber seien die Verbuchungen mit Zustimmung der jeweiligen Gegenparteien erfolgt. Die Beklagte habe diese Transaktionen akzeptiert, intern verbucht und extern auf den entsprechenden Kontoauszügen der involvierten Kontokorrentkonten ausgewiesen. So seien an die Stelle der ursprünglichen Forderung der rechnungsstellenden Gruppengesellschaft gegenüber der anderen Gesellschaft zwei neue Forderungen getreten.