Wenn eine Gruppengesellschaft an eine andere eine Leistung erbracht und in Rechnung gestellt habe, so habe die andere Gruppengesellschaft den geschuldeten Betrag nicht direkt bezahlt, sondern die Beklagte angewiesen, den Betrag ihrem eigenen Kontokorrentkonto zu belasten und dem Kontokorrentkonto der rechnungsstellenden Gruppengesellschaft gutzuschreiben. Ausnahmsweise seien einzelne Verbuchungen auch auf Anweisung (verstanden in einem weiten Sinn) der jeweiligen Gläubigerin erfolgt, in jedem Fall aber seien die Verbuchungen mit Zustimmung der jeweiligen Gegenparteien erfolgt.