1. | Die Beklagte habe im Rahmen dieses Konzernclearings für jede teilnehmende Gruppengesellschaft der X.______-Gruppe, so u.a. für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG, ein separates, auf diese lautendes Kontokorrentkonto geführt. Auf diesen Konten seien alle gruppeninternen Transaktionen verbucht worden. Wenn eine Gruppengesellschaft an eine andere eine Leistung erbracht und in Rechnung gestellt habe, so habe die andere Gruppengesellschaft den geschuldeten Betrag nicht direkt bezahlt, sondern die Beklagte angewiesen, den Betrag ihrem eigenen Kontokorrentkonto zu belasten und dem Kontokorrentkonto der rechnungsstellenden Gruppengesellschaft gutzuschreiben.