Indes wird diese vorab in vertragsrechtlicher Hinsicht analysiert bzw. qualifiziert, da dies zur Beurteilung der von der Nebenintervenientin als unzutreffend gerügten vorinstanzlichen Alternativbegründungen erforderlich ist (vgl. E. VI.). Im Folgenden wird somit zunächst geprüft, wie das gemäss der Nebenintervenientin in der X.______-Gruppe praktizierte Liquiditäts- und Forderungsmanagement (Konzernclearing und Cash Pooling) rechtlich zu qualifizieren wäre, sollte sich ergeben, dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen gelten kann. | | | B. Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin | | | |