2. | Nachfolgend werden die verschiedenen vorinstanzlichen Alternativbegründungen entsprechend den von der Nebenintervenientin in ihrer Berufung (act. 87) erhobenen Rügen der Reihe nach überprüft. Hierzu wird – wie dies implizit auch die Vorinstanz tat (act. 84) – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin zum in der X.______-Gruppe praktizierten Cash Management einstweilen gleichsam als bewiesen angenommen. Indes wird diese vorab in vertragsrechtlicher Hinsicht analysiert bzw. qualifiziert, da dies zur Beurteilung der von der Nebenintervenientin als unzutreffend gerügten vorinstanzlichen Alternativbegründungen erforderlich ist (vgl. E. VI.).