1. | Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (act. 84) die Kollokationsklage mittels mehrerer, allesamt Rechtsfragen beschlagender Alternativbegründungen (unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung; eigenkapitalersetzendes bzw. nachrangiges Darlehen; Rechtsmissbrauch; Doppelvertretung; Bereicherungsrecht) abgewiesen. Folgerichtig hat die Vorinstanz nicht im Einzelnen geprüft, ob in Bezug auf das in der X.______-Gruppe praktizierte Cash Management die von der Nebenintervenientin behauptete – von der Beklagten weitgehend bestrittene (vgl. insbesondere act. 40 Rz. 81-85, 153, 363 ff.; act. 92 Rz. 46 ff.) – Sachverhaltsdarstellung (vgl. zusammengefasst vorne, E. III.3. m.H. v.a.