108 ff.), braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die im vorliegenden Kollokationsprozess strittige, behauptete Forderung bzw. deren zugrundeliegende behaupteten Teilforderungen wurden also – so sie denn überhaupt bestehen (vgl. nachfolgend, E. V.) – korrekt und rechtsgültig von der Nebenintervenientin auf die Klägerin übertragen. | | | C. Abtretungsverbot zufolge Kontokorrentrecht | | | | Unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation macht die Berufungsbeklagte schliesslich geltend, die von der Kollokationsklägerin eingeklagte Forderung bzw. deren zugrundeliegende Teilforderungen hätten einem Abtretungsverbot (act. 92 Rz. 96-99; act. 40 Rz. 152-156; act. 60 Rz. 44 ff.) unterlegen.