60 Rz. 109). Auf die weiteren von der Beklagten erhobenen Rügen, die auf der Annahme des Vorliegens einer solchen Verwertungshandlung beruhen (u.a. Vertretungsfeindlichkeit; fehlende Zustimmung Gläubigerausschuss [act. 60 N 112 ff.]; Verletzung numerus clausus der Verwertungsakte bzw. Stufenfolge nach Art. 260 SchKG; unzulässige Gewährleistungsvereinbarung bei freihändiger Verwertung; act. 40 Rz. 187 ff.; act. 60 Rz. 104 ff.; act. 92 Rz. 108 ff.), braucht daher nicht eingegangen zu werden.