178 ff.) sowie ausdrücklich (act. 47/14 S. 2) genehmigte (Art. 38 Abs. 1 OR). Infolge der vom Nachlassrichter erteilten Ermächtigung zur Veräusserung der fraglichen Forderung (act. 47/5) ist im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 60 Rz. 101) eindeutig zu verneinen, dass mit dem getätigten Vorgehen zwingende gesetzliche Regelungen über die Verwertung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung „aus den Angeln gehoben“ wurden.