Qualifiziert sich die am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgte Abtretung nach dem Gesagten als zivilrechtliches Verfügungsgeschäft, so ist ferner diesbezüglich eine Vollmachtserteilung wie die Geschehene (vgl. die Vollmacht des Liquidators der Nebenintervenientin an Rechtsanwalt G.______ vom 2. Juli 2004, act. 2/5 S. 5 = act. 41/15/1 S. 3) entgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 109) nicht zu beanstanden (Art. 32 ff. OR). Dies, zumal der Liquidator darüber hinaus nachträglich die Abtretung vom 8. Juli 2004 mehrmals konkludent (u.a. in seinen Rechenschaftsberichten, vgl. bspw. act. 41/22/1-3; vgl. auch die Vorbringen der Beklagten in act. 40 Rz. 178 ff.) sowie ausdrücklich (act.