322 SchKG) der Nebenintervenientin dar noch ist das zivilrechtliche Veräusserungsgeschäft unzulässig oder nichtig. | | f) | Der Umstand, dass im ersten Rechenschaftsbericht des Liquidators der Nebenintervenientin vom 13. Januar 2006 (act. 41/22/5 S. 3 oben) in Bezug auf die fragliche Abtretung von „Verwertung“ die Rede ist, ist entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 175) unschädlich. Denn es kommt für die rechtliche Qualifikation der vom Sachwalter bzw. Liquidator getätigten Handlungen auf die vorne dargelegten Kriterien (E. IV.B.6b) an und nicht auf deren Bezeichnung in einem rund ein halbes Jahr nach Vollzug dieser Handlungen zu Handen der Gläubiger ergangenen Mitteilungszirkular. | | g) |